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Wie kann eine Doktoratsvereinbarung aufgelöst werden?

Eine Auflösung der Doktoratsvereinbarung ist bei beiderseitigem Einverständnis bis zur Anmeldung zum Doktoratsexamen jederzeit möglich. In Konfliktfällen sowie bei Nichterfüllung bzw. ungenügender Erfüllung der vereinbarten Leistungen gemäss „Individuellem Studienplan“ und Gesprächsprotokollen haben beide Parteien die Möglichkeit, den Promotionsausschuss um Vermittlung zu bitten. Der Promotionsausschuss versucht nach Möglichkeit, eine für alle Parteien befriedigende Lösung zu finden.
Wird die Vereinbarung von einer der beiden Parteien in wesentlichen Punkten nicht eingehalten, ist eine sechsmonatige Frist zur Verbesserung einzuräumen. Tritt keine Verbesserung ein oder ist eine befriedigende Lösung nicht zu finden, haben beide Parteien die Möglichkeit, die Doktoratsvereinbarung aufzulösen. Die Auflösung der Vereinbarung wird von der Fakultät verfügt.